Sehr geehrte Kunden,
seit dem November 2008 gibt es das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, seit 01.01.2010 gilt die neue Bundes Kehr-und Überprüfungsordnung in Verbindung mit der Landesverordnung und seit dem 01.03. 2010 gilt die neue Bundesimmissionsschutzverordnung (1.BImSchV)
Hier nun einige Informationen dazu:
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz:1. Bis zum 31.12.2012 bleibt Ihr zuständiger Bezirksschornsteinfegermeister (BSM) für alle Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Haus zuständig, einzige Ausnahme: Sie können einen EUAusländer beauftragen, sofern dieser eine Zulassung besitzt.
2. Ab dem 01.01.2013 können Sie jeden Schornsteinfegerbetrieb mit den Arbeiten beauftragen.
Wichtig ist: der zuständige BSM bleibt weiterhin für die Feuerstätten-/Anlagenschau (ab 2013 alle dreieinhalb Jahre) , die Zustimmung und die Abnahme von Feuerstätten( gem. Landesbauordnung) zuständig. Er erstellt den Feuerstätten-/Anlagenbescheid und überwacht die termingerechte Ausführung der Arbeiten.
Tipp:
Wenn Sie mit Ihren BSM- Betrieb zufrieden sind, lassen sie die Arbeiten wie gewohnt durch diesen Betrieb durchführen, dass spart Zeit und Kosten.
Unsere zertifizierten Innungsbetriebe garantieren Ihnen Qualität; denn Kehr-und Überprüfungsarbeiten sind Sicherheitsprüfungen und damit Vertrauenssache!
Bundes- Kehr- und Überprüfungsordnung und spezielle Landesverordnung M-V.:1. Einheitliche Intervalle für die Durchführung der Arbeiten bundesweit.
2. Gilt ab dem 01.01.2010 für alle Länder
3. Einheitliche AW(Arbeitswerte) für die Arbeiten
4. AW-Faktor beträgt in den neuen Bundesländern 0,92 Euro und den alten Bundesländern 1,01 Euro
5. Die Länderverordnung M-V. regelt weiterhin die Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen, privaten und gewerblichen Lüftungsanlage – diese werden einmal im
Jahr geprüft. Desweiteren die Zustimmung und Abnahme von Feuerungsanlagen. Der AWFaktor für diese Arbeiten beträgt 0,63 Euro.
Bundes-Immissionsschutzverordnung:1. Gilt ab dem 01.03.2010
2. Messpflichtig sind Gas- und Ölfeuerstätten ab 4 KW Leistung
3. Messintervall für Gas –und Ölfeuerstätten
a: älter als 12 Jahre = einmal in 2 Jahren;
b:jünger als 12 Jahre = einmal in 3 Jahren
Hinweis: hier geht es um die umwelttechnische Prüfung der Anlagen und nicht um die sicherheitstechnische Prüfung.
Diese ist in der Bundes-KÜO geregelt. Hier heißt es, dass
Feuerstätten welche raumluftunabhängig sind einmal in 2 Jahren und raumluftabhängige jährlich einmal zu überprüfen sind. Brennwertfeuerstätte sind einmal in 2 Jahren zu überprüfen.
Sie sehen, je nach Art der Feuerstätte besucht Sie der Schornsteinfeger weiterhin einmal im Jahr, oder einmal in 2 Jahren. Fragen Sie dazu ihren zuständigen Schornsteinfegermeister; er wird es Ihnen genau erklären.
Hinweis: nach Anordnung des Wirtschaftsministeriums M-V. sollen die Überprüfungsintervalle an die Hausnummer gekoppelt werden (gerades Jahr –gerade Hausnummer usw.).
Es ist aber auch möglich, in Absprache mit dem Hauseigentümer eine andere Regelung zu treffen.
Bei Feuerstätten für feste Brennstoffe (Kamine usw.) ist es wichtig, dass eine Typenprüfung des Herstellers vorliegt. Für weitere Informationen zu festen Brennstoffen (Messung, Filter, Übergangsfristen, Nachweise) fragen Sie Ihren zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister welcher sie umfassend berät.
Der Schornsteinfeger prüft die Ableithöhen über Dach bei errichteten Schornsteinen, desweiteren die Einhaltung der Vorgaben der ENEV gem. § 26b und stellt die entsprechenden Bescheinigungen dafür aus.
Soweit unsere Informationen zu den Themen.
Zwecks weiterer Fragen stehen ihnen ihr zuständiger Bezirksschornsteinfegermeister, sowie die Innung gerne zur Verfügung.
Ihre Schornsteinfeger-Innung M-V.